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   BVerwG, 24.02.1978 - IV C 1.76   

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BVerwG, 24.02.1978 - IV C 1.76 (https://dejure.org/1978,685)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1978 - IV C 1.76 (https://dejure.org/1978,685)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1978 - IV C 1.76 (https://dejure.org/1978,685)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kerngewährleistung des Anliegergebrauchs - Werbemöglichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 440
  • DVBl 1979, 74
  • DÖV 1978, 373
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1971 - V 916/68

    Umfang des Anliegergebrauchs in Baden-Württemberg; Firmentransparent über

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 1.76
    Nach der Auslegung des Berufungsgerichts lassen die hier einschlägigen Vorschriften des Landes und der Beklagten im Luftraum über der Straße angebrachte Firmenschilder des Straßenanliegers offenbar auch dann noch als Anliegergebrauch zu, wenn sie mehr als nur ganz, unerheblich in den Straßenraum hineinragen (vgl. dazu den Hinweis des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 22. Juli 1971 - V 916/68 - in NJW 1972 S. 837).
  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 1.76
    Hierzu zahlt etwa die Einwirkung durch Werbung auf den vorbeifließenden Verkehr, dies unter Umständen auch noch durch in den Straßenraum hineinragende Hinweisschilder (vgl. z.B. Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 4.72 - in Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 155 unter Hinweis u.a. auf BGH, Urteil vom 20. Dezember 1971 - III ZR 79/69 - in BGHZ 57, 359 [361]" = NJW 1972, 243).
  • BVerwG, 25.09.1968 - IV C 195.65

    Verhältnis zwischen Bundesrecht und Landesrecht - Bundeseinheitliche Regelung des

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 1.76
    Die Grenzen, innerhalb deren der Anliegergebrauch unabhängig von seiner einfachrechtlichen Regelung in den Straßengesetzen oder örtlichen Satzungen (auch) nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich gewährleistet ist, decken - räumlich und sachlich - allein jenen Bereich ab, in welchem die Nutzung des Grundeigentum in spezifischer Weise auf die Nutzung der Straße angewiesen ist (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 195.65 - in BVerwGE 30, 235) Das "Angewiesensein" des Grundeigentums hat der Senat wiederholt näher wie folgt umschrieben (hier zitiert aus dem insoweit jüngst Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 15.75 - in Buchholz 406.1 Nr. 29 S. 27 [28/29]):.
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 4.72

    Anbringung eines Warenautomaten im Straßenraum vor dem eigenen Ladengeschäft

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 1.76
    Hierzu zahlt etwa die Einwirkung durch Werbung auf den vorbeifließenden Verkehr, dies unter Umständen auch noch durch in den Straßenraum hineinragende Hinweisschilder (vgl. z.B. Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 4.72 - in Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 155 unter Hinweis u.a. auf BGH, Urteil vom 20. Dezember 1971 - III ZR 79/69 - in BGHZ 57, 359 [361]" = NJW 1972, 243).
  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 95.68

    Sondernutzungsgebühren für Automaten im Gemeingebrauch - Grundlage für einen

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 1.76
    Auf die vom Bundesverwaltungsgericht bisher für das Bundesrecht noch nicht entschiedene Frage, ob eine Übertragung von (einzelnen) Rechten aus den Anliegergebrauch rechtlich zulässig ist (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 95.68 - in Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 6 S. 4 [6]) und welche Anforderungen sich insoweit gegebenenfalls aus den Bundesrecht für das Landesrecht ergeben, ist demnach auch hier nicht einzugehen.
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 15.75

    Anliegergebrauch - Anlieger - Anliegerrecht - Genehmigung fremder

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 1.76
    Die Grenzen, innerhalb deren der Anliegergebrauch unabhängig von seiner einfachrechtlichen Regelung in den Straßengesetzen oder örtlichen Satzungen (auch) nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich gewährleistet ist, decken - räumlich und sachlich - allein jenen Bereich ab, in welchem die Nutzung des Grundeigentum in spezifischer Weise auf die Nutzung der Straße angewiesen ist (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 195.65 - in BVerwGE 30, 235) Das "Angewiesensein" des Grundeigentums hat der Senat wiederholt näher wie folgt umschrieben (hier zitiert aus dem insoweit jüngst Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 15.75 - in Buchholz 406.1 Nr. 29 S. 27 [28/29]):.
  • BVerwG, 15.10.1976 - 4 B 169.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 1.76
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat in bezug gerade auf Werbeanlagen wiederholt entscheiden, daß städtische Satzungen, die Werbeanlagen als erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzungen dann ansehen, wenn die Anlagen mehr als nur geringfügig in den Gehweg hineinragen (beispielsweise mehr als 30 cm), aus bundesrechtlichen Gründen keinen Bedenken unterliegen (vgl. zuletzt den nicht veröffentlichten Beschluß vom 15. Oktober 1976 - BVerwG IV B 169.76 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1999 - 23 B 334/99

    Verwaltungsprozeßrecht: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Realakt;

    BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1978 - 4 C 1.76 -, DVBl. 1979, 74 (75).
  • BVerwG, 10.05.1996 - 11 B 29.96

    Fernstraßenrecht sondernutzung durch Aufstellen einer Großplakatanschlagtafel

    In dem Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 1.76 - (Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 10 = DVBl 1979, 74) hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings ausgesprochen, "daß städtische Satzungen, die Werbeanlagen als erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzungen dann ansehen, wenn die Anlagen mehr als geringfügig in den Gehweg hineinragen (beispielsweise mehr als 30 cm)", unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs des Anliegergebrauchs unbedenklich sind.

    Hinsichtlich des Urteils vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 1.76 - (a.a.O.) folgt dies ohne weiteres aus dem oben unter 1 a) Ausgeführten, hinsichtlich des Urteils vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 45.74 - (BVerwGE 50, 2 ) aus den Ausführungen zu 1 b).

  • BVerwG, 10.05.1996 - 11 B 31.96

    Sondernutzung - Benutzung einer Bundesfernstraße - Aufstellen einer Plakattafel -

    In dem Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 1.76 - (Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 10 = DVBl 1979, 74) hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings ausgesprochen, "daß städtische Satzungen, die Werbeanlagen als erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzungen dann ansehen, wenn die Anlagen mehr als geringfügig in den Gehweg hineinragen (beispielsweise mehr als 30 cm)", unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs des Anliegergebrauchs unbedenklich sind.

    Hinsichtlich des Urteils vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 1.76 - (a.a.O.) folgt dies ohne weiteres aus dem oben unter 1 a) Ausgeführten, hinsichtlich des Urteils vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 45.74 - (BVerwGE 50, 2 ) aus den Ausführungen zu 1 b).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1988 - 14 S 689/87

    Künstlerische Betätigung auf der Straße

    Der Gemeingebrauch auch an solchen Straßen, die nicht Bundesfernstraßen sind, ist nämlich zugleich bundes-(verfassungs-)rechtlich geregelt, und zwar nicht nur insoweit, als er in seinem Kern von der grundrechtlichen Gewährleistung der Art. 2 II, 3 I und 14 I GG erfaßt wird (vgl. z. B. BVerwG, DVBl. 1979, 74; GewArch 1987, 330), sondern als darüber hinaus auch andere Grundrechte wie Art. 5 I, III 1, Art. 8 I und Art. 21 GG eine verfassungskonforme Auslegung der Begriffe' "Verkehr" und "Gemeingebrauch" gebieten (vgl. Kodal-Krämer, S.493 ff.; Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, Rdnr. 38; Hufen, DÖV 1983, 355; Würkner, NVwZ 1987, 848, und NJW 1987, 1793 ff.).
  • BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.76

    Benutzung öffentlicher Straßen - Gehweg - Kellerschächte - Lichtschächte -

    Letzterer Gesichtspunkt, unter dem dem Grundstück über die Gewährleistung seiner Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hinaus in gewissen (engen) Grenzen die Nutzung der Straße auch zum "Kontakt nach außen", etwa durch Werbung, gesichert wird (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG IV C 1.76 - in Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 10), ist für den hier gegebenem Sachverhalt offensichtlich ohne Bedeutung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2008 - 1 S 154.07

    Sondernutzung einer öffentlichen Straße durch Werbebanner an einer Brücke

    Diese "gemischte" Werbung überschreitet den Anliegergebrauch und ist Sondernutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1978 - 4 C 1.76 -, NJW 1979, 440 [440 f]; Steiner [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, 6. Auflage 1999, S. 714 ff Rn. 105 und 137).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1996 - 5 S 1456/96

    Sondernutzungsgebühr für Werbetafeln auf Seitenstreifen einer Straße

    Zwar knüpft die Sondernutzung nicht an das Überschreiten einer Bagatellgrenze an, ab der erst das Hineinragen einer Plakatanschlagtafel in den Straßenraum zur Sondernutzung wird (vgl. Urt. des Sen. v. 14.12.1995 - 5 S 2428/94 - sowie BVerwG, Beschl. v. 10.05.1996 - 11 B 29.96 - und Urt. v. 24.02.1978 - 4 C 1.76 - DVBl. 1979, 74).
  • BVerwG, 10.05.1996 - 11 B 30.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

    In dem Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 1.76 - (Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 10 = DVBl 1979, 74) hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings ausgesprochen, "daß städtische Satzungen, die Werbeanlagen als erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzungen dann ansehen, wenn die Anlagen mehr als geringfügig in den Gehweg hineinragen (beispielsweise mehr als 30 cm)", unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs des Anliegergebrauchs unbedenklich sind.

    Hinsichtlich des Urteils vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 1.76 - (a.a.O.) folgt dies ohne weiteres aus dem oben unter 1 a) Ausgeführten, hinsichtlich des Urteils vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 45.74 - (BVerwGE 50, 2 [BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74]) aus den Ausführungen zu 1 b).

  • VG Freiburg, 08.05.2003 - 4 K 1713/02

    Straßenfest; Erlaubnisermessen; Beeinträchtigung von Werbeanlagen; Klagebefugnis

    Bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern gehört zum eigentumsrechtlich geschützten Bestand auch der sogenannte "Kontakt nach Außen" einschließlich der Einwirkung durch Werbung auf den vorbeifließenden Verkehr (BVerwG, Urt. v. 24.02.1978, NJW 1979, 440).
  • BVerwG, 13.06.1988 - 4 B 114.88

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Das ist in der bisherigen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. März 1971 - BVerwG 4 B 93.70 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 115; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1965 - BVerwG 4 C 73.65 - BVerwGE 21, 251; Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 1.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 10 = DVBl. 1979, 74 = DÖV 1978, 373; Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 44.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 15 = DÖV 1980, 521 = NJW 1980, 2091).
  • VG Würzburg, 13.07.2023 - W 5 K 22.1363

    Unzulässige Klage, allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, kein Anspruch auf

  • VG Trier, 25.10.2006 - 5 K 462/06

    Werbeanlage an der Stätte der Leistung

  • VG Berlin, 02.06.1978 - XIII A 214.77

    Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung des Tiefbauamtes als Straßeneigentümer

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